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Darf ich Klassenarbeiten von einer KI korrigieren lassen?

Die Frage kommt in jeder Fortbildung, meistens im letzten Drittel und meistens von jemandem, der gerade dreißig Aufsätze auf dem Schreibtisch hat. Die Antwort ist weniger kompliziert, als der Ruf der Frage vermuten lässt – aber sie fällt anders aus, als beide Lager erwarten. Mit einer Übersicht über alle sechzehn Bundesländer und den Quellen zum Nachlesen.

Vorweg, damit niemand bis zum Ende scrollen muss: Ja, du darfst KI bei der Korrektur einsetzen. Nein, du darfst ihr die Bewertung nicht überlassen. Und nein, du darfst keine Schülerarbeit in einen Dienst hochladen, der die Daten verarbeitet.

Das klingt nach einem Kompromiss, ist aber eine klare Linie. Sie steht in den Handreichungen der Länder erstaunlich gleichlautend, und sie folgt nicht aus Technikskepsis, sondern aus zwei ganz verschiedenen Rechtsgebieten, die zufällig in dieselbe Richtung zeigen.

Eine Lehrerin korrigiert am Abend am Schreibtisch mit rotem Stift eine Arbeit. Neben ihr ein Stapel weiterer Arbeiten, am Rand ein zugeklappter Laptop.
Das Urteil entsteht beim Lesen. Was danach kommt – rechnen, formulieren, abtippen – ist der Teil, für den es Werkzeuge gibt. Bild: mit ChatGPT erstellt (06.09.2026)

Die Linie, auf die sich alle Länder geeinigt haben

Es gibt einen Beschluss, den man kennen sollte, bevor man in die Landesregeln schaut: die Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 10. Oktober 2024. Sie ist von allen Ländern getragen, und sie sagt zu unserer Frage drei Dinge in bemerkenswerter Deutlichkeit.

„Leistungsbewertung ist und bleibt eine pädagogische und hoheitliche Aufgabe, die als Verwaltungsakt im schulischen Kontext ausschließlich von Lehrkräften erfüllt werden kann."

Das ist der Grundsatz. Der zweite Satz ist der, den in der Debatte fast niemand zitiert, obwohl er die Erlaubnis enthält:

„KI-Anwendungen können den Lehrkräften aber durchaus Unterstützungspotenziale im Korrektur- und Bewertungsprozess bieten (Vorkorrektur, Korrekturassistenz und anschließende adaptive Lernunterstützung)."

Und der dritte zieht die Grenze: „Die abschließende Leistungsbewertung bleibt den Prüfenden vorbehalten." Begründet wird das nicht nur schulrechtlich, sondern über das Datenschutzrecht – das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung „gebietet es, dass immer eine menschliche Letztentscheidung gewährleistet sein muss".

Am konkretesten formuliert es Nordrhein-Westfalen, das als einziges Land eine eigene Seite genau zu dieser Frage unterhält. Dort stehen die zwei Sätze, um die es praktisch geht. Der erste: „Die Bewertungshoheit verbleibt zu jeder Zeit bei der Lehrkraft, die sich ein eigenes Bild von den Leistungen verschafft." Der zweite: „Dabei dürfen keinesfalls personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler übertragen werden."

Beides ist nicht neu und nicht KI-spezifisch: Das eine ist Schulrecht, das andere ist Datenschutz. Beides galt vorher schon – nur hat vorher niemand ernsthaft überlegt, den Stapel wegzugeben.

Was in deinem Bundesland gilt

Schulrecht ist Ländersache, und beim Blick auf alle sechzehn zeigt sich ein Bild, das die Debatte so nicht abbildet: Nur fünf Länder sagen überhaupt etwas zur KI-gestützten Korrektur durch Lehrkräfte. Die meisten Handreichungen regeln etwas ganz anderes – nämlich, was Schülerinnen und Schüler dürfen und wie mit KI erstellte Abgaben zu behandeln sind. Wer dort nach einer Antwort auf unsere Frage sucht, findet sie schlicht nicht.

Die folgende Übersicht nennt für jedes Land die einschlägige offizielle Quelle und das, was dort tatsächlich steht. Wo nichts steht, steht auch hier nichts – Lücken sind als Lücken ausgewiesen und nicht mit Vermutungen gefüllt.

KI-gestützte Korrektur durch Lehrkräfte: was die sechzehn Bundesländer geregelt haben. Stand der Recherche 6. September 2026.
Land Aussage zur
Korrektur?
Was dort steht Stand
Baden-Württemberg Ja Eigene FAQ-Antwort zur Korrektur. Unterstützung erlaubt, aber „die endgültige Bewertung trifft jedoch immer die Lehrkraft"; „automatisierte Entscheidungen über Noten sind unzulässig". Personenbezogene Daten nur in ausdrücklich freigegebene Systeme. ohne Datum
Bayern Unklar Das Ministerium nennt „automatisierte Vorkorrekturen" ausdrücklich als Anwendungsmöglichkeit. Der maßgebliche Handlungsleitfaden lag mir nicht im Volltext vor – die genaue Bewertungsregel habe ich daher nicht geprüft. 19.05.2026
Berlin Nein Keine Aussage zur Korrektur; „Korrektur" und „Note" kommen im Dokument nicht vor. Für Lehrkräfte geregelt ist nur die Vorbereitung – „es dürfen allerdings keine personenbezogenen Daten der Lernenden eingegeben werden". 04/2024
Brandenburg Nein Das Wort „Korrektur" kommt im Leitfaden nicht vor. Geregelt ist die Schülernutzung und das Verbot, Schülerdaten einzugeben. 07/2023
Bremen Ja Die deutlichste Formulierung überhaupt: Lehrkräfte dürfen die Bewertung „weder an andere Personen noch an technische Systeme delegieren". KI-generierte Bewertungen „können nur Empfehlungen und Entscheidungshilfen darstellen". 05/2026
Hamburg Unklar Die Leitlinien erscheinen bewusst nur als Webportal. Ein Kapitel „KI als Unterstützung der Lehrkräfte" existiert, war aber nicht zitierfähig auszulesen. Die Richtlinie der beruflichen Schulen regelt nur die Schülerseite. seit 04/2024
Hessen Teilweise Feedbackvorschläge sind ausdrücklich erlaubt – aber nur zu „– nicht personalisierten –" Schülerprodukten. Zur Benotung selbst keine eigene Aussage; es gelten die Grundsätze der VOGSV. 07/2023
Mecklenburg-Vorpommern Nein Keine Aussage zur Korrektur. Der Leitfaden trennt aber sauber: eine KI-Rückmeldung an Lernende ist ausdrücklich keine Leistungsbewertung, „weil die Lehrperson nicht unmittelbar an dieser Beurteilung beteiligt ist". 12/2023
Niedersachsen Nein Keine Aussage zur Korrektur gefunden; die Landesseiten behandeln Datenschutz und Unterrichtseinsatz. Zwei einschlägige Seiten waren nicht abrufbar. ohne Datum
Nordrhein-Westfalen Ja Die konkreteste Seite in Deutschland, eigens zu dieser Frage. Korrektur erlaubt, keine personenbezogenen Daten, „die Bewertungshoheit verbleibt zu jeder Zeit bei der Lehrkraft". spätestens 03/2026
Rheinland-Pfalz Teilweise Nur juristisch-abstrakt: die „automatisierte Notengebung" wird als Hochrisikofall der KI-Verordnung genannt – die Landesseite schreibt sogar, solche Bereiche „werden verboten". Keine eigene Korrekturhandreichung. ohne Datum
Saarland Nein Keine inhaltliche Korrekturregel – stattdessen eine Zugangsregel: das Landeswerkzeug wird erst nach einem absolvierten Zertifikatskurs freigeschaltet. 18.08.2026
Sachsen Ja Die strengste Fassung. Rückmeldung zum Lernstand ja – aber: „Der Einsatz von KI-Anwendungen zur Bewertung ist in diesem Rahmen nicht gestattet." 08.07.2026
Sachsen-Anhalt Nein Keine Aussage zur Korrektur gefunden; die Handreichungen betreffen Schülernutzung und Materialerstellung. Geregelt ist nur, keine personenbezogenen Daten einzugeben. 09/2023, 11/2025
Schleswig-Holstein Ja „Die Bewertung von (Prüfungs-)Leistungen durch KI ist demnach unzulässig. Die Bewertung der Schülerleistung muss eine persönliche Eigenleistung der Lehrkraft sein." 08/2023
Thüringen Unklar Keine Aussage gefunden; die beiden zentralen Landesseiten waren nicht abrufbar. Eine Regelung zu „Prüfen und Bewerten" ist in der Digitalstrategie angekündigt. 10/2025

Zwei Dinge sind an dieser Übersicht wichtiger als die einzelnen Zeilen. Erstens: Kein einziges Land erlaubt es, die Bewertungsentscheidung an ein System abzugeben. Wo eine Aussage existiert, sagt sie dasselbe – die Spannbreite reicht von „unterstützend erlaubt" (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg) bis „nicht gestattet" (Sachsen) und „unzulässig" (Schleswig-Holstein), aber die Grenze liegt überall an derselben Stelle.

Zweitens: Ein Nein in der zweiten Spalte heißt nicht „erlaubt". Es heißt, dass dein Land dazu nichts geschrieben hat. Dann gelten die KMK-Handlungsempfehlung, dein Schulgesetz und das Datenschutzrecht – und die sagen zusammen dasselbe wie die fünf Länder, die es ausformuliert haben. Wer sich auf das Schweigen seines Landes beruft, beruft sich auf nichts.

Was „Bewertungshoheit" praktisch heißt

Der Satz wird oft so gelesen, als reiche es, am Ende auf „Übernehmen" zu klicken. Das trifft ihn nicht. Er verlangt, dass du dir ein eigenes Bild von der Leistung verschaffst – und ein eigenes Bild entsteht nicht dadurch, dass man ein fremdes bestätigt.

Praktisch bedeutet das: Du musst die Arbeit gelesen haben. Nicht überflogen, nicht im Nachhinein zur Kontrolle einer Maschinennote, sondern so gelesen, dass du die Note begründen könntest, wenn übermorgen jemand vor dir sitzt und nachfragt.

Und genau da bricht die Rechnung, mit der KI-Korrektur meistens beworben wird. Sie verspricht, den zeitaufwändigsten Teil zu übernehmen. Der zeitaufwändigste Teil ist aber nicht das Lesen – es ist alles, was danach kommt.

Wo die Zeit wirklich hingeht

Wer einmal mitgestoppt hat, kennt die Verteilung. Das Lesen einer Klausur dauert, was es dauert. Danach beginnt der Teil, der sich anfühlt wie Verwaltung: den Eindruck in Worte fassen, ohne sich zum vierzehnten Mal zu wiederholen. Punkte gegen den Erwartungshorizont abgleichen. Gewichten. Den Notenschlüssel anwenden. Merken, dass man beim zwanzigsten Aufsatz strenger geworden ist als beim ersten. Alles abtippen. Rückmeldebögen bauen. Die Liste ins Notenbuch übertragen.

Das ist der Stapel hinter dem Stapel. Er hat mit dem Urteil nichts zu tun, kostet aber leicht die Hälfte der Zeit – und er ist der Teil, den eine Maschine tatsächlich abnehmen kann, ohne dass jemand seine Bewertungshoheit abgibt. Es ist auch genau der Teil, den die KMK meint, wenn sie von „Korrekturassistenz" spricht.

Warum die Datenfrage härter ist, als sie klingt

„Keine personenbezogenen Daten übertragen" wird gern so verstanden: Name weg, dann geht es. Das ist zu kurz gedacht. Eine Klassenarbeit ist in aller Regel selbst personenbezogen – sie ist die Leistung eines bestimmten Menschen, oft mit Handschrift, oft mit persönlichen Bezügen im Text, und in einer Klasse mit fünfundzwanzig Leuten reichen erstaunlich wenige Details, um jemanden wiederzuerkennen.

Hessen hat das am präzisesten formuliert, indem es die Erlaubnis an einen Einschub knüpft: Feedbackvorschläge ja, aber für „– nicht personalisierte –" Produkte von Schülerinnen und Schülern. Das ist keine Formalie, sondern die eigentliche Hürde: Ein Aufsatz über die eigenen Sommerferien lässt sich nicht anonymisieren, ohne ihn zu zerstören.

Dazu kommt die praktische Ebene. Wenn ein Dienst Schülerdaten verarbeitet, braucht die Schule einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Den schließt nicht die Lehrkraft, sondern der Schulträger, und er setzt eine Prüfung voraus, die dauert. Genau deshalb haben inzwischen fast alle Länder eigene Werkzeuge bereitgestellt – AIS.chat, F13 in Baden-Württemberg, fobizz-Landeslizenzen in Rheinland-Pfalz und Sachsen. Wer als Einzelperson ein Werkzeug auf eigene Faust einsetzt, handelt genau da im rechtlich ungedeckten Raum, wo es unangenehm wird – nicht bei der Note, sondern bei den Daten.

Und Vorsicht bei der Umkehrung: Dass ein Werkzeug landesseitig freigegeben ist, heißt nicht, dass man damit korrigieren darf. Brandenburg nennt für sein Landestool ausdrücklich Unterrichtsvorbereitung, Übungsblätter und die Konzeption von Klassenarbeiten – nicht deren Korrektur. Freigabe ist eine Datenschutzaussage, keine schulrechtliche.

Der Punkt, der ab Dezember 2027 dazukommt

Die europäische KI-Verordnung ordnet Systeme, die Lernergebnisse bewerten, als hochriskant ein. Die Fundstelle ist Anhang III Nummer 3 Buchstabe b: KI-Systeme, die „bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen". Nordrhein-Westfalen weist auf derselben Seite darauf hin und schreibt, solche Anwendungen seien „nur unter strengen Auflagen und voller Transparenz zulässig".

Zum Datum kursiert viel Falsches, deshalb genau: Ursprünglich sollten diese Pflichten am 2. August 2026 greifen. Sie greifen jetzt ab dem 2. Dezember 2027. Verschoben hat das die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte KI-Omnibus, der am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Das ist inzwischen geltendes Recht und kein Vorschlag mehr – aber es ist eine Verschiebung, keine Abschaffung. Wer heute liest „ab August ist das verboten", liest einen veralteten Stand; wer liest „das ist vom Tisch", ebenfalls.

Wen treffen die Pflichten? In erster Linie Anbieter und Betreiber solcher Systeme – beim Betrieb in der Schule also den Schulträger oder die Schule, nicht die einzelne Lehrkraft. Ganz an dir vorbei geht es trotzdem nicht: Nach Artikel 26 überträgt der Betreiber die menschliche Aufsicht an Personen, die dafür Kompetenz und Befugnis haben – und das bist im Zweifel du. Und Artikel 14 sagt, was diese Aufsicht mindestens können muss: die Ausgabe des Systems „außer Acht zu lassen, außer Kraft zu setzen oder rückgängig zu machen".

Interessant ist die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 3. Danach gilt ein System aus Anhang III nicht als hochriskant, wenn es unter anderem nur „eine eng gefasste Verfahrensaufgabe" erfüllt oder „eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung" durchführt. Ein Werkzeug, das gar nicht bewertet, sondern nur mitrechnet und formuliert, fällt von vornherein nicht in die Kategorie. Das ist kein juristischer Trick, sondern eine Bauentscheidung mit Folgen – und sie ist der Grund, warum ich Korrigato so gebaut habe, wie ich es gebaut habe. Eine Grenze bleibt aber hart: Sobald ein System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, ist es immer hochriskant, egal wie klein die Aufgabe wirkt.

Fach für Fach: wo die Grenze wirklich verläuft

„Darf ich KI korrigieren lassen" ist deshalb die falsche Frage. Die richtige lautet: Was für eine Art von Aufgabe korrigiere ich gerade? Denn zwischen einem Vokabeltest und einer Interpretation liegt nicht ein Unterschied im Aufwand, sondern einer in der Sache.

Geschlossene Aufgaben – hier läuft die Diskussion ins Leere

Multiple Choice, Vokabeltest, Zuordnung, Lückentext: Dort ist Bewerten ein Abgleich und kein Urteil. Da gibt es nichts abzuwägen, und ein Automat ist schneller und zuverlässiger als jeder Mensch um 22 Uhr. Nur: Dafür braucht es keine KI. Ein Auswertungsbogen tut es seit vierzig Jahren, und er hat den Vorteil, dass er nicht halluziniert. Wer hier ein Sprachmodell einsetzt, kauft sich ein Datenschutzproblem für eine Aufgabe, die eine Tabellenkalkulation löst.

Mathematik und Naturwissenschaften – der Weg ist das Bewertungsobjekt

Hier wird es feiner. Bewertet wird nicht das Ergebnis, sondern der Weg: Ansatz, Umformung, Einheit, Folgefehler. Ein System, das die Endzahl prüft, verfehlt genau das, worauf es ankommt – und ein Folgefehler, der in Teilaufgabe b) fortwirkt, ist eine pädagogische Entscheidung, keine Rechenoperation. Was sich dagegen wirklich automatisieren lässt, ist das Drumherum: Punkte je Teilaufgabe, Maximalpunkte, Gewichtung, Notenschlüssel. Das ist Arithmetik, und Arithmetik gehört nicht in deinen Kopf um Mitternacht.

Fremdsprachen – die Zählung ist mechanisch, die Gewichtung nicht

Fehlerquotient und Wortzahl sind Rechnen. Aber ob ein Fehler die Kommunikation stört oder nur die Norm verletzt, ob ein gewagter Satzbau ein Fehler oder ein Risiko ist, das man honoriert – das ist Urteil. Dazu kommt die Trennung von Sprachrichtigkeit und Inhalt, die in fast jedem Erwartungshorizont steckt und in keinem Sprachmodell. Der Fehlerquotient darf gerechnet werden; welche Note daraus folgt, entscheidest du.

Deutsch, Geschichte, Politik – hier ist die Versuchung am größten

Erörterung, Textinterpretation, Quellenanalyse: Genau hier wird KI-Korrektur am lautesten beworben, und genau hier ist sie am problematischsten – aus zwei Gründen gleichzeitig. Der Text ist am personenbezogensten (in einem Aufsatz steht oft mehr über ein Kind als in jedem Formular), und das Urteil ist am wenigsten übertragbar. Eine Note für eine Interpretation ist eine Einordnung: dieselbe Leistung, gemessen an dieser Klasse, diesem Halbjahr, diesem Erwartungshorizont.

Dazu kommt ein Punkt, der zu selten genannt wird: Ein Sprachmodell gibt bei derselben Eingabe zweimal eine andere Antwort. Bei einem Elternbrief ist das egal. Bei zwei gleich guten Arbeiten ist es die ganze Anforderung – sie dürfen nicht davon abhängen, in welcher Stimmung ein Modell war.

Präsentation, Protokoll, Praktisches – gar keine Textgrundlage

Bei einer Präsentation oder einem Versuchsprotokoll bewertest du im Moment oder anhand von Kriterien, die kein Dienst sehen kann. Hier hilft keine KI, wohl aber ein Raster, das mitrechnet und dokumentiert, warum die Note so ausgefallen ist.

Der Effekt, über den in Handreichungen nichts steht

Es gibt ein Problem bei der Korrektur, das mit KI überhaupt nichts zu tun hat und das mehr Noten verzerrt als jede Software: die Reihenfolge. Beim zwanzigsten Aufsatz bewertet man anders als beim ersten – meist strenger, manchmal milder, fast immer unbemerkt. Und wer nach drei schwachen Arbeiten eine mittelmäßige liest, hält sie für gut.

Das ist keine Charakterschwäche, das ist ein gut belegter Ankereffekt, und er verschwindet nicht dadurch, dass man von ihm weiß. Er ist auch der stärkste Grund, eine Maschine bei der Korrektur einzusetzen – nur eben nicht dafür, die Note zu machen, sondern dafür, dir zu zeigen, dass dein Maßstab gewandert ist.

Was ich Kolleginnen und Kollegen rate

Drei Fragen, bevor ein Korrekturwerkzeug auf den Rechner kommt:

Verlässt irgendetwas mein Gerät? Wenn ja: welche Daten, an wen, und hat die Schule dafür einen Vertrag? Ein Werkzeug, das nichts sendet, erspart diese Kette vollständig – und macht die Frage nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag gegenstandslos, statt sie zu beantworten.

Schlägt es eine Note vor? Wenn ja, wirst du gegen die Zahl anargumentieren müssen – auch innerlich. Ankereffekte sind gut belegt, und sie verschwinden nicht dadurch, dass man von ihnen weiß. In Sachsen und Schleswig-Holstein wäre ein solches Werkzeug außerdem ausdrücklich regelwidrig.

Nimmt es mir das Lesen ab oder das Drumherum? Nur das Zweite ist erlaubt, und erstaunlicherweise ist es auch das, was mehr Zeit spart.

Wer diese drei Fragen ehrlich beantwortet, braucht keine Handreichung mehr, um zu wissen, woran er ist.

In eigener Sache: was ich daraus gebaut habe

Aus genau dieser Überlegung ist Korrigato entstanden – und weil dieser Artikel von Grenzen handelt, gehört auch dazu, wo seine liegen.

Vorweg das Wichtigste: In Korrigato steckt keine generative KI. Kein Sprachmodell, keine Schnittstelle zu einem KI-Anbieter, kein Dienst im Hintergrund. Es ist kein KI-Korrektor und kein KI-Bewertungswerkzeug, sondern ein Rechen- und Schreibwerkzeug – die Sorte Software, die es auch vor 2022 hätte geben können. Neu daran ist nicht die Technik, sondern die Frage, aus der sie entstanden ist.

Korrigato liest keine einzige Arbeit. Es liest mit.

  • Die Lesespur. Beim ersten Lesen drückst du eine Taste, wenn dir etwas auffällt – Stärke, Schwäche, offene Frage – und ordnest die Marke einem Abschnitt zu. Am Ende steht sie in Lesereihenfolge da und ist das Gerüst deines Kommentars. Der zweite Durchgang entfällt. Das Urteil hast du gefällt, nicht die Software.
  • Das Rechnen. Acht fertige Bewertungsraster – Erörterung, Textinterpretation, Inhaltsangabe, Versuchsprotokoll, Quellenanalyse, Präsentation und mehr – oder Punkte je Teilaufgabe mit Erwartungshorizont und eigenem Notenschlüssel, für Mathematik und Fremdsprachen. Gewichtung, Summen und Zwischennote rechnet Korrigato mit, während du bewertest.
  • Die Reihenfolge-Warnung. Es führt einen Notenspiegel mit, zeigt Ankerarbeiten und meldet sich, wenn dein Maßstab im Lauf des Stapels wandert. Das ist die Antwort auf den Abschnitt weiter oben.
  • Das Abtippen. Rückmeldebögen als PDF für den ganzen Stapel auf einen Klick, Textbausteine für wiederkehrende Kommentare, Notenliste als Tabelle.
  • Die Daten. Eine einzige HTML-Datei, offline im Browser, kein Konto, kein Server. Verschlüsselter Speicher, Passwortsperre, automatische Sperre nach fünfzehn Minuten. Es gibt technisch nichts zu senden – deshalb braucht es auch keinen Auftragsverarbeitungsvertrag und keine Zusicherung, der man glauben muss. Zwei Ausnahmen, damit der Satz genau stimmt: Wer das Diktat benutzt, benutzt die Spracherkennung des eigenen Browsers, und Korrigato fordert dafür ausdrücklich die Verarbeitung auf dem Gerät an. Und wer auf „nach einer neueren Fassung suchen" klickt, ruft eine Versionsnummer von meiner Website ab. Beides ist freiwillig, beides betrifft keinen Schülertext.

Und was es nicht tut: Es schlägt keine Note vor, es formuliert keinen Kommentar an deiner Stelle, und es liest keinen Schülertext. Nach der Systematik der KI-Verordnung ist es deshalb von vornherein kein System zur Bewertung von Lernergebnissen – es bewertet nichts und erkennt nichts, es rechnet und formatiert. Das ist weniger, als manche versprechen. Es ist aber der einzige Teil der Korrektur, den man guten Gewissens aus der Hand geben kann.

Die Basis ist dauerhaft kostenlos und keine Demo – sie trägt eine vollständige Korrektur von der ersten Marke bis zum Rückmeldebogen.

Quellen

Alle Belege sind offizielle Quellen der Länder, der Kultusministerkonferenz oder der Europäischen Union. Stand der Recherche: 6. September 2026.

Länderübergreifend

Die sechzehn Länder

Europäische Union

Kein Ersatz für Rechtsberatung. Dieser Artikel ist eine Einschätzung aus der Praxis auf Grundlage öffentlich zugänglicher Dokumente, keine Rechtsberatung und kein Ersatz dafür. Schulrecht ist Ländersache und ändert sich; einzelne Handreichungen tragen kein Datum oder sind erkennbar veraltet, und zwei Länder konnte ich nicht abschließend prüfen – das ist in der Übersicht so ausgewiesen. Maßgeblich sind allein die jeweils geltenden Vorschriften deines Landes und die Auskunft deiner Schulleitung, deiner Schulaufsicht oder deiner behördlichen Datenschutzbeauftragten. Wer eine verbindliche Beurteilung für den Einzelfall braucht, hole anwaltlichen Rat ein.